Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Geschäftszahl

90/07/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 1

Stammrechtssatz

Durch das Aufstellen bloßer Vermutungen und Annahmen kann der Besch die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Berufungsbehörde nicht wirksam bekämpfen, somit keine im Rahmen der Prüfungsbefugnis des VwGH (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053) wahrzunehmende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung dartun.