Verwaltungsgerichtshof
28.02.1991
90/06/0201
Mit der Verknüpfung der Worte "Personalunterkünfte" mit "betriebsnotwendigen Wohnungen für Aufsichtspersonal und Wartungspersonal" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß nur die Zulässigkeit von Unterkünften für betriebseigenes Personal gegeben ist. Dafür spricht auch schon die Verwendung des Wortes "Personal-" Unterkünfte und nicht Unterkünfte für Personen, da durch die Verwendung des Wortes "Personal" die Zugehörigkeit zum Betrieb hervorgehoben wird.