Verwaltungsgerichtshof
12.03.1992
90/06/0164
GRS wie VwGH E 1990/02/27 87/14/0004 3
Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.