Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/06/0161

Rechtssatz

Eine unrichtig positive Belehrung nach Paragraph 61 a, AVG vermag kein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH zu begründen.