Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
90/06/0131
Es ergibt sich schon aus dem Hinweis auf
Paragraph 2, Absatz 9, Tir LStG 1989 in Paragraph 39, Tir LStG 1989, daß die dort angeführten geeigneten Maßnahmen ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen ("Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches").