Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

90/06/0131

Rechtssatz

Es ergibt sich schon aus dem Hinweis auf

Paragraph 2, Absatz 9, Tir LStG 1989 in Paragraph 39, Tir LStG 1989, daß die dort angeführten geeigneten Maßnahmen ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen ("Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches").