Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
90/06/0131
Der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, Tir LStG 1989 kann nicht entnommen werden, daß bei einer geringfügigen Verbreiterung einer Straße gegenüber dem Istzustand eine Neufestlegung des Flächenwidmungsplanes erforderlich sein sollte. Vielmehr geht aus dieser Bestimmung bloß hervor, daß die Behörde, was den Verlauf der Straße betrifft, an die Trasse gebunden ist, soweit diese durch den Flächenwidmungsplan bestimmt ist; dh daß die Trasse der Straße nicht an einer anderen Stelle als im Flächenwidmungsplan festgelegt, geführt werden darf.