Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
90/06/0118
Die Baubewilligung stellt einen (konstitutiven) Verwaltungsakt dar, mit dem der Bauwerber - in baurechtlicher Hinsicht - die Erlaubnis erhält, ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Bauplatz zu realisieren. Zivilrechtliche Ansprüche werden auch von einer rechtskräfig erteilten Baubewilligung nicht berührt (Hinweis E 2.12.1982, 82/06/0092).