Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

90/06/0110

Rechtssatz

Sofern der Beschwerdeführer im Rechtsmittel vorbringt, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, ist in Ermangelung der vollen Beweiskraft der Niederschrift ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über deren Vollständigkeit durchzuführen. Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren, daß der Rechtsmittelwerber in Wahrheit keine Einwendungen erhoben hat, so hat die Behörde im Hinblick auf eingetretene Präklusion die Berufung diesbezüglich abzuweisen (Hinweis E 23.6.1988, 88/06/0049).