Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

90/06/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0117 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw. auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subj-öffentliches Nachbarrecht besteht.