Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
90/06/0069
Sowohl für die Vorstellungsbehörde als auch für den Verwaltungsgerichtshof ist jene Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Zustellung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (Hinweis E 13.12.1990, 90/06/0131).