Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1990

Geschäftszahl

90/06/0066

Rechtssatz

Der Spruch eines baupolizeilichen Befehls hat so konkretisiert zu sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muß zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (Hinweis E 23.10.1984, 84/05/0063).