Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1990

Geschäftszahl

90/06/0066

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.