Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1990

Geschäftszahl

90/06/0058

Rechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;