Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

90/06/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0175 8

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Paragraph 7, Stmk BauO 1968 fällt ebensowenig unter die im Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die Wahrung der Wohnqualität.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/06/0095