Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

90/06/0034

Rechtssatz

Dem Paragraph 61, Stmk BauO 1968 ist ein Anspruch des Nachbarn auf Gleichbehandlung nicht zu entnehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/06/0095