Dem § 61 Stmk BauO 1968 ist ein Anspruch des Nachbarn auf Gleichbehandlung nicht zu entnehmen.Dem Paragraph 61, Stmk BauO 1968 ist ein Anspruch des Nachbarn auf Gleichbehandlung nicht zu entnehmen.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):