Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

90/06/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/06/0218 1

Stammrechtssatz

Die Abstandsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 bezieht sich ausschließlich auf den Seitenabstand, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/06/0095