Verwaltungsgerichtshof
19.09.1991
90/06/0034
GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/06/0218 1
Die Abstandsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 bezieht sich ausschließlich auf den Seitenabstand, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/06/0095