Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

90/06/0034

Rechtssatz

Dadurch, daß in einer Widmungsbewilligung nicht alle erforderlichen Festsetzungen getroffen werden, wird ein Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt, weil ihm in einem solchen Fall die Geltendmachung der ihm allenfalls zustehenden subjektiv - öffentlichen Rechte für das Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8733 A/1975).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/06/0095