Verwaltungsgerichtshof
19.09.1991
90/06/0034
Dadurch, daß in einer Widmungsbewilligung nicht alle erforderlichen Festsetzungen getroffen werden, wird ein Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt, weil ihm in einem solchen Fall die Geltendmachung der ihm allenfalls zustehenden subjektiv - öffentlichen Rechte für das Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8733 A/1975).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/06/0095