Verwaltungsgerichtshof
19.09.1991
90/06/0034
Es ist nicht rechtswidrig, im Spruch eines Widmungsbewilligungsbescheides auf die in der angeschlossenen Verhandlungsschrift enthaltenen Bebauungsgrundlagen und Auflagen zu verweisen (Hinweis E 26.6.1979, 1955/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/06/0095