Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

90/06/0034

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, im Spruch eines Widmungsbewilligungsbescheides auf die in der angeschlossenen Verhandlungsschrift enthaltenen Bebauungsgrundlagen und Auflagen zu verweisen (Hinweis E 26.6.1979, 1955/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/06/0095