Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1990

Geschäftszahl

90/06/0032

Rechtssatz

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).