Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/05/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0205 E 31. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Wahrung des Stadtbildes kein Mitspracherecht zu.