Verwaltungsgerichtshof
11.12.1990
90/05/0226
GRS wie VwGH E 1990/10/16 90/05/0104 1
Der Nachbar besitzt auch hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen nur dort ein Mitspracherecht, wo der Gesetzgeber ihm ausdrücklich ein solches eingeräumt hat(Hinweis E 26.4.1965, 2273/64).