Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/05/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 90/05/0104 1

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt auch hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen nur dort ein Mitspracherecht, wo der Gesetzgeber ihm ausdrücklich ein solches eingeräumt hat(Hinweis E 26.4.1965, 2273/64).