Verwaltungsgerichtshof
13.04.1993
90/05/0224
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirkt, weil die Mitwirkung befangener Mitglieder an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht berührt (Hinweis E VfGH 27.6.1973, B 17, 18/73, VfSlg 7082; im Beschwerdefall nahm der Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, an der Sitzung des Gemeinderates als Berufungsbehörde teil).