Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 1

Stammrechtssatz

Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen.