Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
90/05/0105
Auch der technische Vorgang der Bauausführung ist von der Baubewilligung mehr oder weniger mitumfaßt, sodaß nicht allgemein gesagt werden kann, die eigentliche Ausführung eines Bauvorhabens sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.