Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

90/05/0105

Rechtssatz

Auch der technische Vorgang der Bauausführung ist von der Baubewilligung mehr oder weniger mitumfaßt, sodaß nicht allgemein gesagt werden kann, die eigentliche Ausführung eines Bauvorhabens sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.