Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

90/05/0105

Rechtssatz

Die Behörde hat sich mit den vorgetragenen Bedenken betreffend die Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit des Bodens auch dann auseinanderzusetzen, wenn zwar das Bauvorhaben nicht unmittelbar an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft ausgeführt werden soll, der mit der Erstellung eines Gutachtens betraute Zivilingenieur für Bauwesen jedoch klar zum Ausdruck bringt, daß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft gegeben ist (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177).