Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
90/05/0105
Die Behörde hat sich mit den vorgetragenen Bedenken betreffend die Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit des Bodens auch dann auseinanderzusetzen, wenn zwar das Bauvorhaben nicht unmittelbar an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft ausgeführt werden soll, der mit der Erstellung eines Gutachtens betraute Zivilingenieur für Bauwesen jedoch klar zum Ausdruck bringt, daß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft gegeben ist (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177).