Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/05/0096
Eine allenfalls fehlende Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ist nicht als Besonderheit des Falles zu qualifizieren. Eine derartige Besonderheit ist dann gegeben, wenn das vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht.