Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/05/0096

Rechtssatz

Eine allenfalls fehlende Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ist nicht als Besonderheit des Falles zu qualifizieren. Eine derartige Besonderheit ist dann gegeben, wenn das vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht.