Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/05/0096

Rechtssatz

Da die unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Immissionen vorgesehenen Beschränkungen für Bauten, die sozialen Zwecken dienen, nicht gelten, müssen auch die von der Küche eines Krankenhauses allenfalls ausgehenden Immissionen von den Nachbarn in Kauf genommen werden.