Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/05/0096
Auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, AVG bestehen keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde den in erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin befragt und sich in ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt hat.