Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/05/0096

Rechtssatz

Auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, AVG bestehen keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde den in erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin befragt und sich in ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt hat.