Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0040

Rechtssatz

Räume, die nicht einer Kleingarage dienen, sind im Seitenabstand nach Paragraph 87, Absatz 2, NÖ BauO 1976 unzulässig; eine Kleingarage darf höchstens 2,50 m hoch errichtet werden.