Räume, die nicht einer Kleingarage dienen, sind im Seitenabstand nach § 87 Abs 2 NÖ BauO 1976 unzulässig; eine Kleingarage darf höchstens 2,50 m hoch errichtet werden.Räume, die nicht einer Kleingarage dienen, sind im Seitenabstand nach Paragraph 87, Absatz 2, NÖ BauO 1976 unzulässig; eine Kleingarage darf höchstens 2,50 m hoch errichtet werden.