Verwaltungsgerichtshof
18.09.1990
90/05/0040
Der Nachbar ist im baubehördlichen Bewilligungsverfahren berechtigt, das Vorliegen entschiedener Sache aus dem Grunde einzuwenden, daß ein einmal rechtskräftig durch Abweisung des Bauansuchens für ein bestimmtes Projekt beendetes Verfahren - den Fall der Wiederaufnahme ausgenommen - nicht neuerlich aufgerollt werden darf, wenn sich weder die Rechtslage noch das Projekt in wesentlicher Hinsicht geändert haben.