Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/05/0007
GRS wie 1085/61 E 5. Juli 1962 RS 1
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende, in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen.