Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0002

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Kurgebiet und Fremdenverkehrsgebiet Beherbergungsbetriebe (auch größeren Umfanges) errichtet werden dürfen, welche mit nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft verbunden sein können, während andererseits aber die Einrichtung von Wohnhäusern, also von Gebäuden, welche nicht dem Fremdenverkehr dienen, in dieser Widmungskategorie nicht zulässig ist, spricht dafür, daß diese Widmungsvorschrift nicht zu jenen Bestimmungen gehört, die iSd Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen.