Verwaltungsgerichtshof
18.09.1990
90/05/0002
Im Geltungsbereich der OÖ BauO kann der Nachbar auch dann, wenn ihm hinsichtlich der Widmungsfrage kein Mitspracherecht zusteht, aus den konkreten Anordnungen des Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht iSd Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO ableiten (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126).