Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0002

Rechtssatz

Im Geltungsbereich der OÖ BauO kann der Nachbar auch dann, wenn ihm hinsichtlich der Widmungsfrage kein Mitspracherecht zusteht, aus den konkreten Anordnungen des Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht iSd Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO ableiten (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126).