Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0338/70 E 1. Juni 1970 VwSlg 7806 A/1970 RS 6

Stammrechtssatz

Die Bindung der obersten Gemeindebehörde an den Bescheid der Aufsichtsbehörde erstreckt sich nur auf die den Bescheidspruch tragenden Ausführungen. (Hinweis auf E vom 5.5.1969, Zl. 0481/68)