Verwaltungsgerichtshof
10.09.1991
90/04/0302
Die Einschränkung des Nachsichtsansuchens gem Paragraph 28, GewO 1973 von einem unbefristeten in ein befristetes im Zuge des Berufungsverfahrens ist rechtlich erheblich, weil die Entscheidung über den Antrag einer befristeten Nachsicht nur unter den in Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 genannten Voraussetzungen möglich ist, und diese "Angelegenheit" (nämlich das zeitlich eingeschränkte Nachsichtsansuchen) nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.