Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/04/0297

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/29 90/04/0097 1

Stammrechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (Hinweis B 4.4.1984, 84/13/0011, 0020).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/04/0298

90/04/0299