Verwaltungsgerichtshof
06.12.1990
90/04/0297
GRS wie VwGH B 1990/05/29 90/04/0097 1
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (Hinweis B 4.4.1984, 84/13/0011, 0020).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/04/0298
90/04/0299