Verwaltungsgerichtshof
06.12.1990
90/04/0297
Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen
(Hinweis B 25.11.1985, 86/10/0155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/04/0298
90/04/0299