Verwaltungsgerichtshof
27.02.1991
90/04/0270
Wurde eine von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht gesondert bekämpft und damit verabsäumt, hinsichtlich dieser Frage den Instanzenzug zu erschöpfen, so kann diese Frage vor dem VwGH nicht mehr als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden (Hinweis E 30.9.1965, 222/65). Dies gilt auch dann, wenn ungeachtet einer mangelnden Bekämpfung des erstbehördlichen Bescheides im Umfang seines normativen Abspruches über eine (in Wahrheit gar nicht erhobene) "Berufung" des Bf im zweitbehördlichen Bescheid materiell abgesprochen wurde (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0068). Ein derartiger Ausspruch ist auch nicht im Hinblick auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG mit einem Abspruch in der Sache als untrennbar verbunden anzusehen.