Verwaltungsgerichtshof
25.05.1993
90/04/0223
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).