Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Geschäftszahl

90/04/0223

Rechtssatz

Durch Paragraph 9, AVG wird die prozessuale Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, daß die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozeßfähigkeit begründen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Randziffer 131).