Verwaltungsgerichtshof
25.05.1993
90/04/0223
Durch Paragraph 9, AVG wird die prozessuale Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, daß die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozeßfähigkeit begründen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Randziffer 131).