Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

90/04/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0263 E 18. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass ein Bescheid von einer Partei als nicht bekämpft anzusehen ist, ist jedoch die Beschwerde zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings eine Beschwerdezulässigkeit nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Bfr gerade und ausschließlich durch den abändernden Abspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektivenöffentlichen Rechten verletzt sein könnte (Hinweis E 18.9.1981, 2032/79).