Verwaltungsgerichtshof
30.10.1990
90/04/0133
Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen
(Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).