Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Geschäftszahl

90/04/0133

Rechtssatz

Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen

(Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).