Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

AW 90/04/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 87/04/0031 B 1. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Die Vollstreckung einer gem. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO verhängten Verwaltungsstrafe führt nicht zur sofortigen Schließung des Gewerbebetriebes (hier Gaststätte) nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO und somit auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Bestraften iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Voraussetzung für die behördliche Schließung des Betriebes wäre die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO.