Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1990

Geschäftszahl

AW 90/04/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/09/21 AW 90/04/0068 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung von Gewerbeberechtigungen - Da der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen hat, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigungen des Antragstellers gegeben sind hat er unter Berücksichtigung der nicht auszuschließenden Gefahr, daß auch weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt werden können, vom Zutreffen des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 19.9.1989, AW 89/04/0049). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den ASt ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.