Verwaltungsgerichtshof
29.05.1990
90/04/0086
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung, da der VwGH zu einer hievon losgelösten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (Hinweis B 16.4.1953, VwSlg 2940 A/1953). Ein Verbot durch Rechtsvorschriften iSd
Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung der Nov 1988 betrifft nicht die in Paragraph 74, Absatz 2, iZm Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 normierten Nachbarrechte. Der Nachbar kann daher durch einen Bescheid in solchen Rechten nicht verletzt sein.