Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
90/04/0083
Eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (Hinweis E 6.7.1984, 84/02a/0288).