Verwaltungsgerichtshof
25.04.1990
AW 90/04/0035
Nichtstattgebung - Einreihung eines Gewerbes - Durch die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit, die kein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins, GewO 1973) bildet, entsteht nicht die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit. Ein Ausspruch über die Einreihung einer gewerblichen Tätigkeit iS des Paragraph 349, GewO 1973 ist keinem Vollzug zugänglich, der in dem Sinn aufgeschoben werden könnte, daß die Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit, in Ansehung derer die Berechtigung zur Ausübung nicht erlangt wurde, bewirkt und solcherart eine auf Paragraph 340, Absatz 7, GewO 1973 gestützte Feststellung, daß die im Paragraph 340, Absatz eins, leg cit erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen, und die damit verknüpfte Untersagung der Ausübung des Gewerbes auch nur vorübergehend abgewendet werden könnte. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.