Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

90/04/0033

Rechtssatz

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist nach dem insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung.