Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
90/04/0032
GRS wie 2862/51 B 5. Mai 1952 VwSlg 2524 A/19852 RS 1
Das im Artikel 131, Absatz eins, B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, dass immer nur Bescheide der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde der höchsten Organisationsstufe, nicht aber auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz angefochten werden kann.