Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

AW 90/04/0022

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Maßnahme gem Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 - Abgesehen davon, daß der VwGH im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat, und daß ferner der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsstellung erlangen könnte, diese Anlage trotz Fehlens einer erforderlichen Genehmigung betreiben zu dürfen, macht der ASt unter Berufung auf seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Begründung des Aufschiebungsantrages nicht mit dem normativen Abspruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang stehende Nachteile für seine Person sondern vielmehr ausschließlich solche in Ansehung seines Dienstgebers - des Inhabers der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage - geltend. Mögliche Nachteile Dritter erfüllen aber nicht die vordargestellten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.